Arbeitnehmer haben gem. § 421 g SGB III Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein von der örtlichen Arbeitsagentur, wenn sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von 2 Monaten noch nicht vermittelt sind oder sie eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem SGB gefördert wird oder wurde.
Vermittlungsgutscheine sind grundsätzlich drei Monate gültig. Bei erfolgreicher Vermittlung und Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Einlösung des Gutscheines durch die Arbeitsagentur wird der Vermittlungsgutschein direkt von der Arbeitsagentur an den privaten Vermittler ausgezahlt.
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